Gültig ab 7. Oktober 2026. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ersetzen alle früheren Fassungen.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Leistungen und Lieferungen der LWL-Techniker Schweiz GmbH, Langgasse 134, 9008 St. Gallen (nachfolgend "LWL-Techniker"), an ihre Kundschaft. Dazu gehören Glasfaserinstallationen, Spleiss- und Messarbeiten, Fehlerlokalisation und Notfalleinsätze, Inhouse- und Infrastrukturarbeiten, Verkehrstechnik, LWL-Produkte, Produktentwicklung und Schulungen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn LWL-Techniker sie schriftlich anerkannt hat. Individuelle Vereinbarungen in der Offerte oder im Vertrag gehen diesen AGB vor. Die Website und die Produktdatenblätter dienen der Information und sind keine verbindliche Offerte.
2. Offerte und Vertragsschluss
Offerten von LWL-Techniker sind 30 Tage ab Ausstelldatum verbindlich, sofern in der Offerte nichts anderes steht. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Kundschaft die Offerte schriftlich oder per E-Mail annimmt, wenn LWL-Techniker eine Bestellung schriftlich bestätigt oder wenn die Kundschaft die Ausführung der Arbeiten zulässt.
Angaben zu Mengen, Längen und Materialien in der Offerte beruhen auf den Informationen der Kundschaft und auf der Besichtigung, soweit eine stattgefunden hat. Mehr- oder Minderaufwand, der sich aus abweichenden Verhältnissen vor Ort ergibt, wird nach den vereinbarten Ansätzen abgerechnet.
3. Leistungsumfang
Massgebend sind die Leistungsbeschreibung in der Offerte, die vereinbarten technischen Spezifikationen und ausdrücklich einbezogene Pläne. Vor der Ausführung klären die Parteien Anschluss- und Übergabepunkte, Fasertypen, Stecker, Messverfahren, Umfang der Dokumentation und Zugänge.
Nicht Bestandteil der Leistung sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: bauliche Arbeiten wie Durchbrüche, Grabarbeiten und Rohrblöcke, aktive Netzwerkkomponenten, Internetdienste, der Betrieb eines Netzes, Bewilligungen sowie Reaktionszeiten oder eine dauernde Bereitschaft. Normen und Regelwerke, insbesondere die SIA-Norm 118, gelten nur, wenn sie in der Offerte oder im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
4. Mitwirkung der Kundschaft
Die Kundschaft stellt rechtzeitig und kostenlos bereit: Zugang zu den Räumen, Schächten, Verteilern und Anlagen, Werkleitungs- und Gebäudepläne, Stromversorgung, Sicherheitsunterweisungen, Bewilligungen Dritter sowie eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Vorarbeiten Dritter müssen bei Arbeitsbeginn abgeschlossen sein.
Die Kundschaft informiert LWL-Techniker über erkennbare Gefahren, empfindliche Betriebsabläufe, aktive Fasern und bekannte Besonderheiten der Anlage. Arbeiten an aktiven Anlagen und notwendige Unterbrüche werden gemeinsam geplant und von der Kundschaft freigegeben. Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten, die LWL-Techniker nicht zu vertreten hat, werden nach Aufwand verrechnet.
5. Änderungen und zusätzliche Arbeiten
Änderungen des Leistungsumfangs und zusätzliche Arbeiten werden vor der Ausführung mit ihren Auswirkungen auf Preis und Termin in Textform festgehalten. Ist eine vorgängige Abstimmung wegen einer unmittelbaren Gefahr nicht möglich, führt LWL-Techniker die notwendigen Sicherungsmassnahmen aus, dokumentiert sie und informiert die Kundschaft so rasch wie möglich.
Zeichnet sich eine Überschreitung eines Kostendachs ab, zeigt LWL-Techniker dies rechtzeitig an. Zusätzliche Arbeiten, welche die Kundschaft mündlich oder durch Duldung anordnet, werden nach den vereinbarten Ansätzen vergütet.
6. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum gesetzlichen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfahrt, Spesen, Material, Kleinmaterial und allfällige Zuschläge für Arbeiten in der Nacht, an Wochenenden, an Feiertagen oder bei Notfalleinsätzen werden in der Offerte ausgewiesen oder nach den geltenden Ansätzen von LWL-Techniker verrechnet.
Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stunden- und Materialansätze. LWL-Techniker führt nachvollziehbare Leistungsnachweise. Preisangaben gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Preisbekanntgabe.
7. Teuerung und Preisanpassung
Vereinbarte Preise gelten für Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss ausgeführt werden. Für Leistungen nach Ablauf dieser Frist sowie bei Rahmenverträgen und wiederkehrenden Leistungen ist LWL-Techniker berechtigt, die Preise jährlich auf den 1. Januar an die Teuerung anzupassen. Massgebend ist die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik zwischen dem Indexstand bei Vertragsabschluss und dem Indexstand im Oktober des Vorjahres.
Ändern sich zwischen Offerte und Ausführung die Materialpreise der Lieferanten, die Wechselkurse oder die Lohnansätze gemäss dem für die Branche massgebenden Gesamtarbeitsvertrag um mehr als drei Prozent, darf LWL-Techniker die betroffenen Positionen entsprechend anpassen. Die Anpassung wird der Kundschaft vor der Ausführung mit Nachweis mitgeteilt. Bei Pauschalpreisen bleibt eine Anpassung auf ausserordentliche Umstände nach Artikel 373 Absatz 2 des Obligationenrechts beschränkt. Haben die Parteien die SIA-Norm 118 vereinbart, gelten deren Bestimmungen zur Teuerung.
8. Zahlung
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern oder einen Betrag von 20'000 Franken übersteigen, stellt LWL-Techniker Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt bis zu 90 Prozent der Auftragssumme; der Rest wird mit der Schlussrechnung fällig. Bei Sonderanfertigungen und grösseren Materialbestellungen kann LWL-Techniker eine Anzahlung verlangen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Kundschaft ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr. Mahngebühren und Kosten der Betreibung gehen zu Lasten der Kundschaft. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn LWL-Techniker diese anerkannt hat oder sie rechtskräftig festgestellt sind. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innert 10 Tagen schriftlich und begründet mitzuteilen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte, Komponenten und Anlagenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LWL-Techniker. Die Kundschaft stimmt der Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu. Bei Werkleistungen an Grundstücken bleibt das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht vorbehalten.
10. Termine und Behinderungen
Termine gelten als verbindlich, wenn sie als solche vereinbart sind. Sie setzen voraus, dass die Kundschaft ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und Vorarbeiten Dritter abgeschlossen sind. Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die LWL-Techniker nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Termine angemessen; dazu gehören fehlender Zugang, nicht erfüllte Vorleistungen, Lieferengpässe bei Material, behördliche Anordnungen, Streik, Unwetter und vergleichbare Ereignisse.
Erkennt eine Partei, dass ein Termin gefährdet ist, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Verbleibt die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien die noch nicht ausgeführten Leistungen kündigen; erbrachte Leistungen und beschafftes Material werden vergütet.
11. Abnahme und Dokumentation
Nach Abschluss der Arbeiten führt LWL-Techniker die vereinbarten Prüfungen durch, bei Spleissarbeiten in der Regel Dämpfungs- oder OTDR-Messungen, und stellt ein Mess- und Abnahmeprotokoll aus. Umfang und Format der Dokumentation richten sich nach dem Auftrag.
Die Kundschaft prüft die Leistung nach Übergabe und meldet erkennbare Mängel. Nimmt die Kundschaft die Anlage in Betrieb oder meldet sie innert 30 Tagen nach Übergabe keine Mängel, gilt die Leistung als abgenommen; versteckte Mängel bleiben davon unberührt. Bei Bauwerken gelten die zwingenden Bestimmungen von Artikel 367 ff. des Obligationenrechts in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
12. Gewährleistung und Mängelrechte
LWL-Techniker gewährleistet die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und die vereinbarten Eigenschaften der gelieferten Produkte. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme beziehungsweise Lieferung; für Bauwerke gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Versteckte Mängel sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. LWL-Techniker behebt gerügte Mängel innert angemessener Frist kostenlos durch Nachbesserung oder Ersatz. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann die Kundschaft eine angemessene Minderung des Preises verlangen oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Ein zwingendes Nachbesserungsrecht wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Eingriffen Dritter, unsachgemässer Bedienung, fehlender Wartung, natürlicher Abnutzung, Nagetierfrass, äusseren Einwirkungen wie Blitz, Wasser, Bauarbeiten oder auf von der Kundschaft beigestelltem Material beruhen. Für Produkte Dritter gelten ergänzend die Garantiebestimmungen des Herstellers.
13. Haftung
LWL-Techniker haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig verursachen, unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Betrag der Vergütung des betroffenen Auftrags beschränkt, höchstens jedoch auf eine Million Franken je Schadenereignis. Die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall unbeschränkt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrüche, Datenverlust und Ansprüche Dritter. Für Schäden an nicht angezeigten oder in den Plänen nicht eingezeichneten Leitungen haftet LWL-Techniker nicht. LWL-Techniker unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist die Deckung auf Verlangen nach.
14. Produkte und Sonderanfertigungen
Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung bestätigten Produkteigenschaften. Bei vorkonfektionierten Kabeln und Sonderanfertigungen bestätigt die Kundschaft Länge, Fasertyp, Stecker, Belegung und Menge vor der Fertigungsfreigabe. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Lagerprodukte in originalverpacktem, unbenutztem Zustand nimmt LWL-Techniker innert 14 Tagen nach Lieferung gegen eine Bearbeitungsgebühr von 15 Prozent des Warenwerts zurück.
Lieferung erfolgt ab Werk St. Gallen. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe an den Transporteur auf die Kundschaft über. Transportschäden sind beim Empfang auf dem Lieferschein festzuhalten und LWL-Techniker innert drei Arbeitstagen zu melden. Datenblätter können technische Angaben früherer Ausführungen enthalten; die aktuelle Ausführung wird in der Offerte bestätigt.
15. Annullierung und Kündigung
Tritt die Kundschaft vor Beginn der Arbeiten vom Vertrag zurück, vergütet sie die bis dahin erbrachten Leistungen, das beschaffte oder bestellte Material sowie nachgewiesene Kosten. Bei Rücktritt nach Beginn der Arbeiten gilt zusätzlich Artikel 377 des Obligationenrechts. Sonderanfertigungen sind in jedem Fall zu bezahlen.
Für Schulungen gelten folgende Fristen: Absage bis 14 Tage vor dem Termin kostenlos, bis 7 Tage vor dem Termin 50 Prozent, danach 100 Prozent der vereinbarten Kosten. Ein Ersatztermin kann einmal kostenlos vereinbart werden, wenn er innert sechs Monaten stattfindet.
16. Vertraulichkeit, Datenschutz und Unterlagen
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche technische, betriebliche und geschäftliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Auftrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten. Personendaten werden nach dem Schweizer Datenschutzgesetz und der Datenschutzerklärung von LWL-Techniker bearbeitet.
Die Kundschaft darf die Anlagendokumentation für Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der betreffenden Anlage nutzen. Rechte an Entwicklungen, Zeichnungen, Schulungsunterlagen und Software bleiben bei LWL-Techniker. LWL-Techniker darf die Kundschaft nach vorgängiger Zustimmung als Referenz nennen.
17. Schlussbestimmungen
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist St. Gallen. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem Zweck am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
Kontakt
LWL-Techniker Schweiz GmbH, Langgasse 134, 9008 St. Gallen. Telefon +41 78 920 80 00, E-Mail info@lwl-techniker.ch.
